Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0026

Rechtssatz

Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100026.L03