Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J01

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Rechtssatz

Dem WaffG 1996 ist die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J02

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J02

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Rechtssatz

Ungeachtet des mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des Paragraph 23 A, b, s, 2b WaffG 1996 eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als Rechtfertigung gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG 1996.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J03

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J03

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §11b

Rechtssatz

Mit der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, eingefügten Bestimmung des Paragraph 11 b, WaffG 1996 wurden einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob der Schießsport als Sportschütze im Sinne des WaffG 1996 ausgeübt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J04

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J04

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37
VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §23 Abs2

Rechtssatz

Den Materialien zur WaffG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, zufolge ist die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG 1996 oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Die bisher bestehende Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bei Erweiterungen "bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde" vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 379 BlgNR 26. GP, S. 5f). Damit sind neben der Erfüllung der in Paragraph 11 b, WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom VwG) festzustellen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J05

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J05

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Rechtssatz

Die Behörde (im Fall der Beschwerde das VwG) hat im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Sportschützeneigenschaft nach Paragraph 11 b, WaffG 1996 vorliegt. In weiterer Folge ist festzustellen, ob die über die Anzahl von zwei (Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996) bzw. nach Ablauf der jeweils vorgesehenen "Wartefristen" von fünf (Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996) oder - höchstens - zehn (Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996) genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 379 BlgNR 26. GP, S. 5f, zeigen, nichts geändert.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J06

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J06

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Rechtssatz

Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. römisch eins Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden vergleiche zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J07

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J07

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Rechtssatz

Bei der Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gegeben ist, wird - im Hinblick auf die in Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers - auch zu berücksichtigen sein, dass eine gewisse Nachhaltigkeit der Sportausübung gegeben sein muss, und dass eine Erweiterung auch zur Ausübung des Schießsports, die über eine zusätzliche Bewilligung von jeweils zwei Schusswaffen im Abstand von jeweils fünf Jahren hinausgeht, nur erfolgen kann, wenn in der besonderen Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft gemacht wird, dass und in welcher Weise die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, etwa indem besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J08

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J08

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §23 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 10

Stammrechtssatz

Zur Darlegung einer entsprechenden Sportausübung sind derart nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnung über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) verlangt, zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient. Aus diesen Aufzeichnungen muss daher ersichtlich sein, wie lange an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J09

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J09