Verwaltungsgerichtshof
16.06.2020
Ro 2020/03/0001
Die Behörde (im Fall der Beschwerde das VwG) hat im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Sportschützeneigenschaft nach Paragraph 11 b, WaffG 1996 vorliegt. In weiterer Folge ist festzustellen, ob die über die Anzahl von zwei (Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996) bzw. nach Ablauf der jeweils vorgesehenen "Wartefristen" von fünf (Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996) oder - höchstens - zehn (Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996) genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 379 BlgNR 26. GP, S. 5f, zeigen, nichts geändert.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J06