Verwaltungsgerichtshof
16.06.2020
Ro 2020/03/0001
Mit der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, eingefügten Bestimmung des Paragraph 11 b, WaffG 1996 wurden einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob der Schießsport als Sportschütze im Sinne des WaffG 1996 ausgeübt wird.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J04