Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Rechtssatz

Mit der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, eingefügten Bestimmung des Paragraph 11 b, WaffG 1996 wurden einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob der Schießsport als Sportschütze im Sinne des WaffG 1996 ausgeübt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J04