Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Rechtssatz

Ungeachtet des mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des Paragraph 23 A, b, s, 2b WaffG 1996 eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als Rechtfertigung gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG 1996.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J03