Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Rechtssatz

Bei der Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gegeben ist, wird - im Hinblick auf die in Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers - auch zu berücksichtigen sein, dass eine gewisse Nachhaltigkeit der Sportausübung gegeben sein muss, und dass eine Erweiterung auch zur Ausübung des Schießsports, die über eine zusätzliche Bewilligung von jeweils zwei Schusswaffen im Abstand von jeweils fünf Jahren hinausgeht, nur erfolgen kann, wenn in der besonderen Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft gemacht wird, dass und in welcher Weise die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, etwa indem besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J08