Aus dem Fragerecht nach § 275 Abs. 6 BAO ist kein Rechtsanspruch darauf abzuleiten, dass die Einvernahme beantragter Zeugen in der mündlichen Verhandlung stattfinden müsse oder dass vor der Verhandlung vorgenommene Einvernahmen zu wiederholen wären (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/13/0040, und Ritz, BAO6, § 275 Tz 8, sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 275 Anm 21).Aus dem Fragerecht nach Paragraph 275, Absatz 6, BAO ist kein Rechtsanspruch darauf abzuleiten, dass die Einvernahme beantragter Zeugen in der mündlichen Verhandlung stattfinden müsse oder dass vor der Verhandlung vorgenommene Einvernahmen zu wiederholen wären vergleiche VwGH 21.9.2016, 2013/13/0040, und Ritz, BAO6, Paragraph 275, Tz 8, sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 275, Anmerkung 21).