Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0168

Rechtssatz

Vom Paragraph 9, BauG erfasst sind ausschließlich notwendige Aufschließungsmaßnahmen. Dazu ist nach der Rechtsprechung der tatsächliche Umfang der konkret durchgeführten Maßnahmen in Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Wiederherstellung in den einzelnen Gebieten einer Gemeinde festzustellen vergleiche VwGH 26.5.2014, 2012/17/0453).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L02