Verwaltungsgerichtshof
12.11.2019
Ra 2019/16/0168
Vom Paragraph 9, BauG erfasst sind ausschließlich notwendige Aufschließungsmaßnahmen. Dazu ist nach der Rechtsprechung der tatsächliche Umfang der konkret durchgeführten Maßnahmen in Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Wiederherstellung in den einzelnen Gebieten einer Gemeinde festzustellen vergleiche VwGH 26.5.2014, 2012/17/0453).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L02