Verwaltungsgerichtshof
12.11.2019
Ra 2019/16/0168
Der in Paragraph 9, Absatz eins, BauG enthaltene Begriff der "Wiederherstellung" der Straßenbeleuchtung ist im Gesetz (und auch in der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Großhöflein vom 15. Dezember 2011 über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde) nicht definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes ist dafür erforderlich, dass es zuvor schon eine Anlage zur Beleuchtung der Straße gab. Nicht zwingend erforderlich ist, dass diese vor der Aufschließungsmaßnahme funktionsuntüchtig gewesen wäre; es kommt vielmehr darauf an, ob die vorgenommene Umgestaltung derart weitgehend ist, dass sie in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einer (neuerlichen) Herstellung gleichkommt vergleiche VwGH 26.5.2014, 2012/17/0453).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L01