Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0063

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0238 E 18. Februar 2002 RS 5 (Hier: Dies gilt auch für die Anwendung des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014.)

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070063_20210914L01

Rechtssatz für Ra 2019/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0063

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird vergleiche VwGH 4.9.2008, 2005/01/0129). Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428). Dies gilt auch für Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070063_20210914L02

Rechtssatz für Ra 2019/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0063

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark

Norm

AgrGG Stmk 1985 §1
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs1
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0036 E 22. Dezember 2011 VwSlg 18304 A/2011 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Regulierungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepasst sind oder das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint. Es hat vor allem die Aufgabe, den nachhaltigen Ertrag der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen und die Ansprüche der Parteien auf diese Nutzungen zu ermitteln. Zudem schafft es die Grundlagen für den Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen. Es dient der Fixierung und Sicherung der alten, nach örtlicher Übung überkommenen Nutzungsrechte in einem stufenförmigen Verfahren. Davon ist das Teilungsverfahren zu unterscheiden, welches die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung in ein (privatrechtliches) Eigentum mit sich bringt (Paragraph 7, Absatz 2, Stmk AgrGG 1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L03

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070063_20210914L03

Rechtssatz für Ra 2019/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0063

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrGG Stmk 1985 §37
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Rahmen des mehrstufigen Regulierungsverfahrens vergleiche VwGH 30.7.2019, Ra 2019/07/0072) ist der Regulierungsplan als maßgebliche inhaltliche Entscheidung nach Paragraph 37, Stmk AgrGG 1985 "nach Klarstellung der Verhältnisse" zu verfassen. Das VwG hat seinem Beschluss, mit dem es den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren abgewiesen hat, die Rechtsansicht zu Grunde gelegt, die Nichtnutzbarkeit von agrargemeinschaftlichen Flächen zu agrarischen Zwecken sei im Regulierungsplan allein nach den faktischen Umständen zu beschreiben und festzustellen, wobei es unerheblich sei, ob dieser Zustand rechtswidrig oder rechtskonform zustande gekommen sei. Dies gelte selbst im Falle des unwirksamen Zustandekommens oder der Nichtigkeit der dieser Nutzung zugrunde liegenden Verträge. Ein solches Verständnis ist mit dem Zweck eines Regulierungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Stmk AgrGG 1985 - nämlich der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei den betroffenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken - nicht in Einklang zu bringen. Beruht die aktuelle Nutzung oder (Nicht-)Nutzbarkeit agrargemeinschaftlicher Flächen auf einer rechtswidrigen oder rechtlich unwirksamen Verfügung der Agrargemeinschaft, so hat die Agrarbehörde daher diesen Zustand nicht stets hinzunehmen und auch noch bescheidmäßig festzustellen, sondern vielmehr soweit möglich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis auf dessen Beseitigung (etwa durch rechtliche Sanierung oder Rückabwicklung) hinzuwirken und den Regulierungsplan entsprechend Paragraph 37, Stmk AgrGG 1985 erst nach der entsprechenden Klarstellung der Verhältnisse zu erlassen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche in Frage kommenden Verträge vollständig überprüft werden müssten, was eine verfahrensökonomische Führung von Regulierungsverfahren verunmöglicht. Nach Paragraph 37, Stmk AgrGG 1985 ist die Klarstellung der Verhältnisse Voraussetzung für die Verfassung eines Regulierungsplans. Werden demnach im Zuge eines Regulierungsverfahrens substantiiert konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehender Nutzungen geäußert, so sind diese entsprechend zu klären, wenn das Regulierungsverfahren seinen Ordnungszweck erfüllen können soll.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L06

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070063_20210914L04

Rechtssatz für Ra 2019/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0063

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AgrGG Stmk 1985 §38
AgrGG Stmk 1985 §39
AgrGG Stmk 1985 §40
AgrGG Stmk 1985 §47 Abs2
AgrGG Stmk 1985 §47 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0012 E 28. März 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Aus Paragraphen 38, Absatz 2, 39 und 40 Stmk AgrGG 1985 ergibt sich, dass ein Teil des Regulierungsplanes auch in der Beschreibung des nutzbaren agrargemeinschaftlichen Gebietes und dessen nachhaltigen Ertrags (in einem Nutzungsplan, Aufforstungsplan oder Weidenutzungsplan) besteht. Stellt ein Teil dieses Gebietes eine von einem Windpark betroffene Grundfläche dar, kann sie nicht mehr agrarisch genutzt werden; von einer solchen Flächenreduktion ist die Rechtsausübung der Agrargemeinschaftsmitglieder unmittelbar betroffen. Der Reduktion des Ausmaßes der nutzbaren agrargemeinschaftlichen Flächen kann daher in einem Regulierungsverfahren durchaus Bedeutung zukommen; dies wird auch durch die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2 und 3 legcit. deutlich, wonach der Agrarbehörde während eines anhängigen Regulierungsverfahrens ua die Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistung für die Benutzung solcher Grundstücke zukommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L04

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070063_20210914L05

Rechtssatz für Ra 2019/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0063

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 vergleiche VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L05

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070063_20210914L06