Verwaltungsgerichtshof
14.09.2021
Ra 2019/07/0063
GRS wie 99/10/0238 E 18. Februar 2002 RS 5 (Hier: Dies gilt auch für die Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014.)
Die Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L01