Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0036 E 22. Dezember 2011 VwSlg 18304 A/2011 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Regulierungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepasst sind oder das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint. Es hat vor allem die Aufgabe, den nachhaltigen Ertrag der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen und die Ansprüche der Parteien auf diese Nutzungen zu ermitteln. Zudem schafft es die Grundlagen für den Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen. Es dient der Fixierung und Sicherung der alten, nach örtlicher Übung überkommenen Nutzungsrechte in einem stufenförmigen Verfahren. Davon ist das Teilungsverfahren zu unterscheiden, welches die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung in ein (privatrechtliches) Eigentum mit sich bringt (Paragraph 7, Absatz 2, Stmk AgrGG 1985).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L03