Verwaltungsgerichtshof
14.09.2021
Ra 2019/07/0063
Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 vergleiche VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L05