Verwaltungsgerichtshof
14.09.2021
Ra 2019/07/0063
GRS wie Ra 2019/07/0012 E 28. März 2019 RS 3
Aus Paragraphen 38, Absatz 2, 39 und 40 Stmk AgrGG 1985 ergibt sich, dass ein Teil des Regulierungsplanes auch in der Beschreibung des nutzbaren agrargemeinschaftlichen Gebietes und dessen nachhaltigen Ertrags (in einem Nutzungsplan, Aufforstungsplan oder Weidenutzungsplan) besteht. Stellt ein Teil dieses Gebietes eine von einem Windpark betroffene Grundfläche dar, kann sie nicht mehr agrarisch genutzt werden; von einer solchen Flächenreduktion ist die Rechtsausübung der Agrargemeinschaftsmitglieder unmittelbar betroffen. Der Reduktion des Ausmaßes der nutzbaren agrargemeinschaftlichen Flächen kann daher in einem Regulierungsverfahren durchaus Bedeutung zukommen; dies wird auch durch die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2 und 3 legcit. deutlich, wonach der Agrarbehörde während eines anhängigen Regulierungsverfahrens ua die Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistung für die Benutzung solcher Grundstücke zukommt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L04