Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0059 B 4. Juni 2018 RS 1 (hier: Angelegenheit nach dem EisbEG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Verteidigerliste - Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030143.L01

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030143_20191120L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030143.L01

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030143_20200207L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten vergleiche VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040 mwN, zur insoweit vergleichbaren Aufschiebungsentscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030143.L02

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030143_20200207L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4
VwGVG 2014 §22 Abs3

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030143.L03

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030143_20200207L03

Rechtssatz für Ra 2019/03/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs4
VwGVG 2014 §22
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 steht auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem VwG ist es daher bei der nach Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das VwG nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 4, bzw. Paragraph 22, VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030143.L04

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030143_20200207L04

Rechtssatz für Ra 2019/03/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4

Rechtssatz

Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Schließlich kann sich das VwG in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030143.L05

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030143_20200207L05

Rechtssatz für Ra 2019/03/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem VwG damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Kommt das VwG daher etwa bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten vergleiche zum Ganzen auch VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030143.L06

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030143_20200207L06

Rechtssatz für Ra 2019/03/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4
VwGVG 2014 §22 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0111 B 2. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche zum Ganzen nur etwa VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030143.L07

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030143_20200207L07