Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030143.L01