Verwaltungsgerichtshof
07.02.2020
Ra 2019/03/0143
Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Schließlich kann sich das VwG in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030143.L05