Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0131
Entscheidungsdatum
02.02.2020
Index
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn
Norm
AVG §68 Abs1
EisbEG 1954 §2
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31f
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0132
Ra 2019/03/0133
Ra 2019/03/0134
Ra 2019/03/0135
Ra 2019/03/0136
Ra 2019/03/0137
Ra 2019/03/0138
Ra 2019/03/0139
Ra 2019/03/0140
Rechtssatz
Mit Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wird nicht nur der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 2 EisbEG 1954 notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt, sondern auch die "projektbezogene" Gemeinnützigkeit (also das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen) bindend festgestellt (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/03/0148).Mit Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wird nicht nur der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des Paragraph 2, EisbEG 1954 notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt, sondern auch die "projektbezogene" Gemeinnützigkeit (also das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen) bindend festgestellt vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/03/0148).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030131.L03
Im RIS seit
27.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030131_20200202L03