Verwaltungsgerichtshof
02.02.2020
Ra 2019/03/0131
Voraussetzung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen. Dies erfordert, dass die geltend gemachten gegenteiligen Interessen eingehend geprüft und als weniger schwer wiegend beurteilt wurden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0132
Ra 2019/03/0133
Ra 2019/03/0134
Ra 2019/03/0135
Ra 2019/03/0136
Ra 2019/03/0137
Ra 2019/03/0138
Ra 2019/03/0139
Ra 2019/03/0140
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030131.L01