Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0059 B 4. Juni 2018 RS 1

(hier: Angelegenheit nach dem EisbEG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Verteidigerliste - Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0132

Ra 2019/03/0133

Ra 2019/03/0134

Ra 2019/03/0135

Ra 2019/03/0136

Ra 2019/03/0137

Ra 2019/03/0138

Ra 2019/03/0139

Ra 2019/03/0140

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030131.L01