Verwaltungsgerichtshof
02.02.2020
Ra 2019/03/0131
Die Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren ermöglicht es geltend zu machen, dass durch den Bau und den Betrieb der Tunnelanlage entstehende Schäden am Grundstück und gegebenenfalls Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können, damit gegebenenfalls Vorkehrungen zur Hintanhaltung solcher Schäden vorgeschrieben werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0132
Ra 2019/03/0133
Ra 2019/03/0134
Ra 2019/03/0135
Ra 2019/03/0136
Ra 2019/03/0137
Ra 2019/03/0138
Ra 2019/03/0139
Ra 2019/03/0140
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030131.L02