Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2 idF 2010/I/025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0023 B 22. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand der Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2010, in Paragraph 48, Absatz eins, leg cit neu eingefügt. Er setzt - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind vergleiche VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L01

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Ist im Fall der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen, so sind diese Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Träger der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Disloziert erkennbare beweiswürdigende Ausführungen entsprechen ebenso wenig den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wie dislozierte Feststellungen.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L03

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L03

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Wenn das Gesetz pauschal die wirtschaftliche Zumutbarkeit der (allenfalls erforderlichen) Umgestaltung des Wegenetzes oder der Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen als (weitere) Voraussetzung für die Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung festlegt, so ist dies zunächst vor dem Hintergrund der Regelung über die Kostentragung in Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu sehen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung sind demnach - sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird - je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L04

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L04

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Das VwG hat zunächst festzustellen, welche Kosten für die Umgestaltung bzw. für Ersatzmaßnahmen, sowie für deren künftige "Erhaltung und Inbetriebhaltung", zu erwarten sind. In einem zweiten Schritt ist dann zu beurteilen, ob die Tragung dieser Kosten den Verkehrsträgern zumutbar ist. Dieser Beurteilung wird in der Regel zugrunde zu legen sein, dass eine Kostentragung je zur Hälfte durch die beteiligten Verkehrsträger erfolgt, sofern nicht bereits eine abweichende Kostenteilung durch die Verkehrsträger vereinbart wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass in einem auf Antrag eines beteiligten Verkehrsträgers eingeleiteten Verfahren der antragstellende Verkehrsträger bereits durch die Antragstellung zu erkennen gibt, dass er die Auflassung in der beantragten Form als für ihn wirtschaftlich zumutbar ansieht, sodass sich in diesem Fall die Zumutbarkeitsprüfung auf die Auswirkungen für den gegenbeteiligten Verkehrsträger beschränken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L05

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L05

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Als ein Kriterium für die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Umgestaltung des Wegenetzes bzw. sonstiger Ersatzmaßnahmen kann dabei auch die Gegenüberstellung der Kosten der weiteren Abwicklung des Verkehrs über die Eisenbahnkreuzung im Vergleich zu den Kosten einer Abwicklung des Verkehrs über ein allenfalls zu adaptierendes Ersatzwegenetz für die jeweils beteiligten Verkehrsträger dienen. Käme es nämlich durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu einer Verringerung oder zu einem Gleichbleiben der Kosten für den jeweiligen Verkehrsträger im Vergleich zur Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung, so kann die wirtschaftliche Zumutbarkeit für diesen Verkehrsträger jedenfalls nicht in Frage gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L06

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L06

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Auflassung die Kosten für die Umgestaltung bzw. für Ersatzmaßnahmen, sowie für deren künftige "Erhaltung und Inbetriebhaltung" zu berücksichtigen sind, sind auch bei den in einen derartigen Vergleich einzustellenden Kosten einer angenommenen Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung die Kosten für deren Erhaltung und Inbetriebhaltung einzubeziehen. Dazu kann es gegebenenfalls erforderlich sein, auch notwendige Adaptierungen oder Erneuerungen der Sicherungseinrichtungen (unter Beachtung der dafür geltenden Kostentragungsregeln in Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 48, EisenbahnG 1957) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits zu Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 festgehalten hat, dass die von der Eisenbahnbehörde zu treffende und im Fall einer Beschwerde vom VwG zu überprüfende und gegebenenfalls zu korrigierende Beurteilung, ob im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 das nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung verbleibende Wegenetz - allenfalls nach Durchführung der anzuordnenden Ersatzmaßnahmen und/oder der Umgestaltung des Wegenetzes - den Verkehrserfordernissen entspricht, eine vorausschauende Beurteilung erfordert (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0039). Gleiches hat für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L07

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L07

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Höhere Kosten für die Verlagerung des Verkehrs auf Ersatzwege stehen der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nicht schlechthin entgegen. Wird eine Umgestaltung erforderlich, so werden vielmehr sogar im Regelfall zunächst höhere Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen anfallen; für die Zulässigkeit der Anordnung zur Auflassung kommt es darauf an, ob die - im Vergleich zur Situation bei Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung - höheren Kosten für den betroffenen Verkehrsträger wirtschaftlich zumutbar sind. Da das Gesetz darauf abstellt, dass die erforderliche Umgestaltung "den Verkehrsträgern" wirtschaftlich zumutbar sein muss, erfordert dies zum einen die Bedachtnahme auf die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweiligen Verkehrsträgers (auch unter Berücksichtigung allfälliger für die Umgestaltung anzusprechender Zweckzuschüsse oder vergleichbarer Beiträge zur Erleichterung der Finanzierung), zum anderen - im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung - die Abwägung der entstehenden Kosten mit dem aus der Auflassung der Eisenbahnkreuzung entstehenden Nutzen, insbesondere für die Verkehrssicherheit und die Abwicklung des Verkehrs auf beiden Verkehrsträgern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L08

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L08

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957, der auf "die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge (...)" (und nicht auf "die Auflassung eines in einem Gemeindegebiet gelegenen schienengleichen Eisenbahnübergangs") abstellt, ist erkennbar, dass der Gesetzgeber eine gesamthafte Betrachtungsweise der in einem Gemeindegebiet gelegenen schienengleichen Eisenbahnübergänge vor Augen hatte. Eisenbahnkreuzungen, deren Auflassung vom Eisenbahnunternehmen beantragt wird, können innerhalb einer Gemeinde so nahe beisammen liegen, dass erforderliche Umgestaltungsmaßnahmen zumindest teilweise nicht bloß einem der zur Auflassung beantragten Eisenbahnübergänge zuzuordnen sind. Da das Gesetz auch für den Fall der Auflassung "mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge" ausdrücklich vorsieht, dass das "in diesem Zusammenhang" umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar sein muss, ist daraus abzuleiten, dass die Behörde (bzw. im Fall einer Beschwerde das VwG) eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der erforderlichen Umgestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung aller zur Auflassung beantragten, im Gemeindegebiet gelegenen Eisenbahnübergänge vorzunehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L09

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L09