Verwaltungsgerichtshof
25.02.2020
Ra 2019/03/0098
Im Hinblick darauf, dass für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Auflassung die Kosten für die Umgestaltung bzw. für Ersatzmaßnahmen, sowie für deren künftige "Erhaltung und Inbetriebhaltung" zu berücksichtigen sind, sind auch bei den in einen derartigen Vergleich einzustellenden Kosten einer angenommenen Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung die Kosten für deren Erhaltung und Inbetriebhaltung einzubeziehen. Dazu kann es gegebenenfalls erforderlich sein, auch notwendige Adaptierungen oder Erneuerungen der Sicherungseinrichtungen (unter Beachtung der dafür geltenden Kostentragungsregeln in Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 48, EisenbahnG 1957) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits zu Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 festgehalten hat, dass die von der Eisenbahnbehörde zu treffende und im Fall einer Beschwerde vom VwG zu überprüfende und gegebenenfalls zu korrigierende Beurteilung, ob im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 das nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung verbleibende Wegenetz - allenfalls nach Durchführung der anzuordnenden Ersatzmaßnahmen und/oder der Umgestaltung des Wegenetzes - den Verkehrserfordernissen entspricht, eine vorausschauende Beurteilung erfordert (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0039). Gleiches hat für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu gelten.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L07