Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Rechtssatz

Als ein Kriterium für die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Umgestaltung des Wegenetzes bzw. sonstiger Ersatzmaßnahmen kann dabei auch die Gegenüberstellung der Kosten der weiteren Abwicklung des Verkehrs über die Eisenbahnkreuzung im Vergleich zu den Kosten einer Abwicklung des Verkehrs über ein allenfalls zu adaptierendes Ersatzwegenetz für die jeweils beteiligten Verkehrsträger dienen. Käme es nämlich durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu einer Verringerung oder zu einem Gleichbleiben der Kosten für den jeweiligen Verkehrsträger im Vergleich zur Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung, so kann die wirtschaftliche Zumutbarkeit für diesen Verkehrsträger jedenfalls nicht in Frage gestellt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L06