Verwaltungsgerichtshof
25.02.2020
Ra 2019/03/0098
Wenn das Gesetz pauschal die wirtschaftliche Zumutbarkeit der (allenfalls erforderlichen) Umgestaltung des Wegenetzes oder der Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen als (weitere) Voraussetzung für die Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung festlegt, so ist dies zunächst vor dem Hintergrund der Regelung über die Kostentragung in Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu sehen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung sind demnach - sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird - je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L04