Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0079

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ausgehend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994, wonach - damit der Ausweis auszustellen ist - "die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein (muss)", ist im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L01

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030079_20190819L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0079

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0058 E 23. Oktober 2008 VwSlg 17556 A/2008 RS 5 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L02

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030079_20190819L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0079

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; es spielt daher keine Rolle, ob dem Betroffenen angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH 2009/03/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L03

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030079_20190819L03

Rechtssatz für Ra 2019/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0079

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Rechtssatz

Im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 kann auch die einer getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat im Rahmen eines zu beurteilenden Gesamtverhaltens Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 23.4.2019, Ra 2019/03/0041, 21.12.1999, 97/19/0787, 7.10.1985, 85/15/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L04

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030079_20190819L04

Rechtssatz für Ra 2019/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0079

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ob die iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weil das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten ist, ob es die Annahme begründet, er sei nicht (mehr) vertrauenswürdig. Es kann (auch vor dem Hintergrund der zulässigen Einbeziehung auch getilgten Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens) daher nicht als rechtsfehlerhaft erkannt werden, wenn das VwG bei der von ihm vorzunehmenden Prognose auch auf außerhalb des Fünfjahreszeitraums nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 liegende Übertretungen Bedacht genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L05

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030079_20190819L05

Rechtssatz für Ra 2019/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0079

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die BetriebsO 1994 macht die Bemessung der Entziehungszeit nicht von der Dauer einer früheren Entziehung abhängig, diese ist vielmehr ausgehend vom Gewicht des jeweiligen Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit als "Prognosebasis" festzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L06

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030079_20190819L06