Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0079

Rechtssatz

Ob die iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weil das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten ist, ob es die Annahme begründet, er sei nicht (mehr) vertrauenswürdig. Es kann (auch vor dem Hintergrund der zulässigen Einbeziehung auch getilgten Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens) daher nicht als rechtsfehlerhaft erkannt werden, wenn das VwG bei der von ihm vorzunehmenden Prognose auch auf außerhalb des Fünfjahreszeitraums nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 liegende Übertretungen Bedacht genommen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L05