Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0079

Rechtssatz

Die BetriebsO 1994 macht die Bemessung der Entziehungszeit nicht von der Dauer einer früheren Entziehung abhängig, diese ist vielmehr ausgehend vom Gewicht des jeweiligen Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit als "Prognosebasis" festzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L06