Verwaltungsgerichtshof
19.08.2019
Ra 2019/03/0079
Die BetriebsO 1994 macht die Bemessung der Entziehungszeit nicht von der Dauer einer früheren Entziehung abhängig, diese ist vielmehr ausgehend vom Gewicht des jeweiligen Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit als "Prognosebasis" festzulegen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L06