Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/16/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0164

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (und g) FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird vergleiche etwa VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018160164_20210325L01

Rechtssatz für Ra 2018/16/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0164

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg
VBG 1948 §66

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit an. Hingegen sind die dienstrechtliche Bezeichnung eines Zeitraums als "Ausbildungsphase" (Paragraph 66, VBG) sowie dienstrechtliche Vorschriften über die Ausbildung für die Frage des Vorliegens eines familienbeihilfenrechtlichen Anspruchs nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Allein der Umstand, dass sich jemand im streitgegenständlichen Zeitraum noch in der "Ausbildungsphase" nach Paragraph 66, VBG befunden hat, vermag daher den Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (und g) FLAG nicht zu begründen. Maßgebend ist vielmehr, welche konkrete Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018160164_20210325L02

Rechtssatz für Ra 2018/16/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0164

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg

Rechtssatz

An der Qualifikation einer Tätigkeit als Berufsausübung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der "praktischen Verwendung" in der Ausbildungsphase noch die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangt werden sollen vergleiche VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018160164_20210325L03

Rechtssatz für Ra 2018/16/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0164

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg

Rechtssatz

Lediglich eine allfällige am Beginn des Finanzdienstes und somit noch vor einer praktischen Verwendung als Finanzbediensteter stehende "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestünde, könnte noch als Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (und g) FLAG qualifiziert werden vergleiche zur "Basisausbildung" im Exekutivdienst VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039). Von einer solchen Berufsausbildung ist die Fortbildung im erlernten Beruf zu unterscheiden. Auch eine solche kann einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (und g) FLAG begründen, jedoch nur dann, wenn sie in einer Fachschule erfolgt vergleiche VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018160164_20210325L04

Rechtssatz für Ra 2018/16/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0164

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §13

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L06

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018160164_20210325L05