Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0164

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit an. Hingegen sind die dienstrechtliche Bezeichnung eines Zeitraums als "Ausbildungsphase" (Paragraph 66, VBG) sowie dienstrechtliche Vorschriften über die Ausbildung für die Frage des Vorliegens eines familienbeihilfenrechtlichen Anspruchs nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Allein der Umstand, dass sich jemand im streitgegenständlichen Zeitraum noch in der "Ausbildungsphase" nach Paragraph 66, VBG befunden hat, vermag daher den Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (und g) FLAG nicht zu begründen. Maßgebend ist vielmehr, welche konkrete Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L02