Einer Ermessensentscheidung nach § 19 Abs 2 LDG 1984 ist - selbst aus den Gründen des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - nicht entgegen zu treten, wenn dienstliche Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169).Einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 ist - selbst aus den Gründen des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 - nicht entgegen zu treten, wenn dienstliche Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169).