Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/12/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0276 E 24. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Für eine amtswegige Versetzung im LDG-Bereich genügt das Vorliegen eines "dienstlichen Interesses"; ein "wichtiges dienstliches Interesse" ist im Gegensatz etwa zu Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 für die Zulässigkeit nicht erforderlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120065.L02