Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0285
Entscheidungsdatum
26.04.2021
Index
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §2 Abs1 Z8
VwRallg
Rechtssatz
Gemäß der in § 2 Abs. 1 Z 8 OÖ AbwasserentsorgungsG 2001 enthaltenen Begriffsbestimmung handelt es sich bei einer "öffentlichen Kanalisation" um eine für Abwassereinleiter verfügbare Kanalisationsanlage, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten betrieben wird. Die in der Revision vertretene Auffassung, lediglich auf öffentlichem Gut verlaufende Kanalstränge könnten eine "öffentliche Kanalisation" darstellen, findet somit keine Deckung im insoweit klaren Gesetzeswortlaut.Gemäß der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, OÖ AbwasserentsorgungsG 2001 enthaltenen Begriffsbestimmung handelt es sich bei einer "öffentlichen Kanalisation" um eine für Abwassereinleiter verfügbare Kanalisationsanlage, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten betrieben wird. Die in der Revision vertretene Auffassung, lediglich auf öffentlichem Gut verlaufende Kanalstränge könnten eine "öffentliche Kanalisation" darstellen, findet somit keine Deckung im insoweit klaren Gesetzeswortlaut.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018050285.L01
Im RIS seit
14.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2018050285_20210426L01