Verwaltungsgerichtshof
26.04.2021
Ra 2018/05/0285
Gemäß der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, OÖ AbwasserentsorgungsG 2001 enthaltenen Begriffsbestimmung handelt es sich bei einer "öffentlichen Kanalisation" um eine für Abwassereinleiter verfügbare Kanalisationsanlage, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten betrieben wird. Die in der Revision vertretene Auffassung, lediglich auf öffentlichem Gut verlaufende Kanalstränge könnten eine "öffentliche Kanalisation" darstellen, findet somit keine Deckung im insoweit klaren Gesetzeswortlaut.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018050285.L01