Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die in § 23 Abs. 6 Wr WettenG 2016, idF LGBl. Nr. 48/2016 bestehende Regelung, dass Beschwerden beim VwG "gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3" aufschiebende Wirkung haben, so zu verstehen ist, dass Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 (Abs. 5 in dieser Fassung des Wr WettenG 2016) erhoben werden kann, der eine Verfügung (Maßnahme) gemäß Abs. 2 oder 3 zum Gegenstand hat. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. ErläutRV BlgLT 7/2018, S. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist § 23 Abs. 6 legcit diese Bedeutung seit dessen Inkrafttreten beizumessen.Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die in Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, bestehende Regelung, dass Beschwerden beim VwG "gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3" aufschiebende Wirkung haben, so zu verstehen ist, dass Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 4, (Absatz 5, in dieser Fassung des Wr WettenG 2016) erhoben werden kann, der eine Verfügung (Maßnahme) gemäß Absatz 2, oder 3 zum Gegenstand hat. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu vergleiche ErläutRV BlgLT 7 aus 2018,, S. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Paragraph 23, Absatz 6, legcit diese Bedeutung seit dessen Inkrafttreten beizumessen.