Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0174

Rechtssatz

Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden vergleiche VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066). Infolge dieses Erkenntnisses des VwGH hat der Gesetzgeber die Begriffsbestimmung "Vermittlerin oder Vermittler" (mit Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,) konkretisiert und gleichzeitig klargestellt, dass es sich beim "Zusammenbringen" von Personen - wie es dort nunmehr heißt - ebenso wie im Falle der Weiterleitung iSd Wr WettenG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, - nicht um ein physisches Zusammentreffen der zukünftigen Vertragsparteien, sondern um ein geschäftliches handelt. Daher kann das Zusammenbringen - wie auch bisher das Weiterleiten - etwa durch Wettterminals oder Personen (zB Angestellte) erfolgen (ErläutRV BlgLT 7 aus 2018,, S. 6).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/02/0119 E 21. September 2018

Ra 2018/02/0175 E 21. September 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020174.L05