Verwaltungsgerichtshof
21.09.2018
Ra 2018/02/0174
Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die in Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, bestehende Regelung, dass Beschwerden beim VwG "gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3" aufschiebende Wirkung haben, so zu verstehen ist, dass Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 4, (Absatz 5, in dieser Fassung des Wr WettenG 2016) erhoben werden kann, der eine Verfügung (Maßnahme) gemäß Absatz 2, oder 3 zum Gegenstand hat. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu vergleiche ErläutRV BlgLT 7 aus 2018,, S. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Paragraph 23, Absatz 6, legcit diese Bedeutung seit dessen Inkrafttreten beizumessen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/02/0119 E 21. September 2018
Ra 2018/02/0175 E 21. September 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020174.L04