Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0041 E 30. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (Hinweis E vom 24. September 2014, 2013/03/0003, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L01

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L01

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0043 E 11. Oktober 2007 VwSlg 17300 A/2007 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ein subjektives Recht ist im Zweifel dann zu vermuten, wenn zumindest auch das Interesse einer - im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren - Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L10

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L02

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs1 Z1
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §4 Abs6
KAG OÖ 1997 §5 Abs1 Z1
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 6, OÖ KAG 1997 regelt zwar, dass im Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs - abgesehen von der Bewilligungs- oder Feststellungswerberin - die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG haben. Die Nichtaufzählung weiterer Personen führt jedoch nicht dazu, die Parteistellung zu verneinen, falls ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG anzunehmen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L02

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L03

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10
AVG §8
GewO 1994 §121 Abs1a Z2
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §4 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Um die rechtlichen Interessen von Mitbewerbern ausreichend zu schützen, hat der VwGH in einzelnen Konstellationen die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (und damit die Einräumung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Mitbewerber) für erforderlich gehalten. So hat er zum ApG bereits ausgesprochen, dass unter gewissen Umständen eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden ist. Dies wurde in Fällen angenommen, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten erfolgte, aber auch in Situationen, in denen bei mehreren anhängigen Konzessionsverfahren eine Verringerung des Kundenpotenzials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen ist, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann nicht erteilt werden dürfte), sowie gleichermaßen im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke vergleiche VwGH 24.10.2018, Ro 2017/10/0010, mwN). In Anlehnung an diese Judikatur wurde auch die Parteistellung und Beschwerdelegitimation einer Mitbewerberin im Fall einer bedarfsgebundenen Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe bejaht, da die mit der Bedarfsbindung einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt, erfordere (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008). Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die (angestrebten) Berechtigungen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend ausschließen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L03

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L04

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
KAKuG 2001 §59j Z1

Rechtssatz

Weder ersetzt die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG (Österreichischer Strukturplan Gesundheit) eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung (bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen) zwingend zu versagen (siehe im Zusammenhang mit einem selbstständigen Ambulatorium nach dem NÖ KAG 1974 VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, und im Zusammenhang mit der Änderung einer Krankenanstalt nach dem Slbg KAG 2000 VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009). Diese im Zusammenhang mit Ambulatorien getroffene Aussage des VwGH trifft auch auf (sonstige) bettenführende Krankenanstalten iSd OÖ KAG 1997 zu, da dem ÖSG, der - wie in Paragraph 59 j, Ziffer eins, KAKuG 2001 erwähnt - als "objektiviertes Sachverständigengutachten" zu betrachten ist, dessen Ergebnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 5, OÖ KAG 1997 zu berücksichtigen sind, keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L04

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L05

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
VwRallg

Rechtssatz

Ein Bedarf an einer Krankenanstalt darf nur dann verneint werden, wenn - nach Durchführung einer den Vorgaben der hg. Judikatur entsprechenden Bedarfsprüfung - festgestellt wird, dass die beantragte Krankenanstalt zu keiner wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führen würde. Da die Planungsvorgaben des ÖSG mangels Rechtsverbindlichkeit somit nicht zwingend den gesamten Bedarf an bettenführenden Krankenanstalten abbilden, muss die Ausschöpfung des dort angegebenen Bedarfs noch nicht bedeuten, dass an keiner anderen bettenführenden Krankenanstalt in der angesprochenen Versorgungszone mehr ein Bedarf bestehen kann. Deshalb ist auch das Vorbringen der Revisionswerberin, die Projekte würden einander im Hinblick auf die Bedarfslage jedenfalls ausschließen, weshalb eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden und damit Parteistellung einzuräumen sei, verfehlt.

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L05

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L06

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs5

Rechtssatz

Ein Bedarf für eine bettenführende Krankenanstalt ist gemäß Paragraph 5, Absatz 5, OÖ KAG 1997 gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des ÖSG hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte), der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. der Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann. Es ist jedoch nicht zu prüfen, unter welchen Bedingungen ein Bedarf "am besten" erfüllt werden kann. Die Bedarfsprüfung ist nämlich (auch im Vorabfeststellungsverfahren) eine Prüfung, die jeweils anhand des konkreten Projekts bezogen auf den (geplanten) Projektstandort durchzuführen ist. Ein "Wettbewerbsverfahren" um die Bedarfsdeckung ist im Zusammenhang mit sonstigen bettenführenden Krankenanstalten im Errichtungsbewilligungsverfahren jedenfalls nicht vorgesehen. Daher kann der Revisionswerberin kein rechtlich geschütztes Interesse dahingehend zukommen, dass ihr (geplantes) Projekt den Bedarf besser abdecken würde als ein konkurrierendes Projekt. Aus diesem Grund ist aus dem Vorbringen, es sei aufgrund des Ziels der Bedarfsprüfung notwendig, der Revisionswerberin Parteistellung einzuräumen, damit objektiv untersucht werden könne, welches das geeignetste Projekt sei, nichts zu gewinnen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L06

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L07

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KAG OÖ 1997 §5 Abs2
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
KAG OÖ 1997 §5 Abs5 Z3
VwRallg

Rechtssatz

Ein "Wettbewerbsverfahren" um die Bedarfsdeckung ist im Zusammenhang mit sonstigen bettenführenden Krankenanstalten im Errichtungsbewilligungsverfahren jedenfalls nicht vorgesehen. Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, OÖ KAG 1997, nach dem der Bedarf am "bestehenden Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen" zu prüfen ist. Das bloß geplante Versorgungsangebot an solchen Krankenanstalten wurde hierbei vom Gesetzgeber nicht angeführt. In den Materialien heißt es zu Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit., dass eine ausdrückliche Regelung der Ziele für die Bedarfsprüfung nötig gewesen sei. Diese seien die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit vergleiche den Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das OÖ KAG 1997 geändert wird, Blg. 406 aus 2011, zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags 27. GP, 5). Nicht genannt wird in diesen Zielen der Schutz etwaiger Mitbewerber. Auch Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit., der die Bedarfsprüfung für sonstige bettenführende Krankenanstalten regelt, nimmt in seiner Ziffer 3, nur auf die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen Bezug, erwähnt jedoch die sich in Planung bzw. in einem Bewilligungsverfahren befindlichen Projekte nicht. In den Materialien zu dieser Bestimmung heißt es, dass es erforderlich sei, im Rahmen der Neuregelung der Bedarfsprüfung bereits im Gesetz die Kriterien festzulegen, die bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen seien. Auch hier ist der Schutz von auf den Markt tretenden Einrichtungen bzw. der Konkurrenzschutz nicht genannt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L07

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L08

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KAG Slbg 2000 §10a
KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/11/0056 E 11. Oktober 2016 VwSlg 19467 A/2016 RS 6

Stammrechtssatz

Da zwei parallel gestellte Vorabfeststellungsanträge gemäß Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 einander im Hinblick auf die Bedarfslage nicht ausschließen, ist die vorliegende Konstellation nicht mit den Fällen nach dem Apothekengesetz vergleichbar, in denen der VwGH ausgesprochen hat, dass zwischen mehreren Bewerbern eine Verfahrensgemeinschaft besteht (Hinweis E vom 21. Mai 2012, 2009/10/0078 mwN).

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L08

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L09

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich

Norm

KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs7

Rechtssatz

Weder die befristete noch die unbefristete Feststellung eines Bedarfs an einer Krankenanstalt bewirkt per se ein "bestehendes

Versorgungsangebot ... bettenführender Krankenanstalten mit

Kassenverträgen". Bereits "bestehend" kann das Versorgungsangebot nämlich nur sein, wenn es von Patientinnen und Patienten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Nichts anderes gilt für eine bereits erteilte Errichtungsbewilligung. Auch diese bewirkt nicht per se ein "bestehendes Versorgungsangebot ... bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen", verpflichtet sie doch den Bewilligungsinhaber nicht einmal, die geplante Anstalt tatsächlich zu errichten. Letzteres ergibt sich auch aus Paragraph 5, Absatz 7, KAG OÖ 1997, der normiert, dass die Landesregierung die Errichtungsbewilligung unter bestimmten Umständen zurücknehmen kann, wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung mit der Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt begonnen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L09

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L10