Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0043 E 11. Oktober 2007 VwSlg 17300 A/2007 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ein subjektives Recht ist im Zweifel dann zu vermuten, wenn zumindest auch das Interesse einer - im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren - Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L10