Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/10/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0203

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark

Norm

BaumschutzG Stmk 1989 §2 Abs2 litb
BaumschutzG Stmk 1989 §3 Abs2 lita
BaumschutzG Stmk 1989 §6 Abs1 Z2

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BaumschutzG 1989 wird ein aktives Tun, nämlich das Fällen, Ausgraben, Aushauen, Ausziehen, Abbrennen, Entwurzeln oder sonstwie Entfernen von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, Stmk. BaumschutzG 1989 festgesetzten Frist, unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich um ein Begehungsdelikt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L01.1

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017100203_20180424L01

Rechtssatz für Ra 2017/10/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0203

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt vergleiche VwGH 24.9.2014. Ra 2014/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017100203_20180424L02

Rechtssatz für Ra 2017/10/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0203

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L03

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017100203_20180424L03

Rechtssatz für Ra 2017/10/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0203

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen vergleiche VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031). Von einem Gesamtvorsatz idS kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein als gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen vergleiche VwGH 6.9.2015, 2002/03/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L02

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017100203_20180424L04

Rechtssatz für Ra 2017/10/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0203

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Stmk 1989 §3 Abs2 lita
BaumschutzG Stmk 1989 §6 Abs1 Z2
VStG §19
VStG §22
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Den entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Stmk. BaumschutzG 1989 vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Fällungen der 16 unter Schutz gestellten Bäumen liegt ein einheitlicher Willensentschluss im Rahmen eines vom Beschuldigten gewollten Gesamtkonzeptes - Errichtung einer Tiefgarage - zugrunde. Die von ihm zu verantwortenden Fällungen treten außerdem aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammen. Somit liegen fallbezogen alle Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes vor; für die somit gegebene eine strafbare Handlung hätte nur eine - nach Paragraph 19, VStG entsprechend zu bemessende - Strafe verhängt werden dürfen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L05

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017100203_20180424L05