Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2017/10/0203
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt vergleiche VwGH 24.9.2014. Ra 2014/03/0023).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L01