Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0203

Rechtssatz

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt vergleiche VwGH 24.9.2014. Ra 2014/03/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L01