Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2017/10/0203
Den entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Stmk. BaumschutzG 1989 vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Fällungen der 16 unter Schutz gestellten Bäumen liegt ein einheitlicher Willensentschluss im Rahmen eines vom Beschuldigten gewollten Gesamtkonzeptes - Errichtung einer Tiefgarage - zugrunde. Die von ihm zu verantwortenden Fällungen treten außerdem aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammen. Somit liegen fallbezogen alle Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes vor; für die somit gegebene eine strafbare Handlung hätte nur eine - nach Paragraph 19, VStG entsprechend zu bemessende - Strafe verhängt werden dürfen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L05