Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2017/10/0203
Durch die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BaumschutzG 1989 wird ein aktives Tun, nämlich das Fällen, Ausgraben, Aushauen, Ausziehen, Abbrennen, Entwurzeln oder sonstwie Entfernen von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, Stmk. BaumschutzG 1989 festgesetzten Frist, unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich um ein Begehungsdelikt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L01.1