Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0203

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BaumschutzG 1989 wird ein aktives Tun, nämlich das Fällen, Ausgraben, Aushauen, Ausziehen, Abbrennen, Entwurzeln oder sonstwie Entfernen von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, Stmk. BaumschutzG 1989 festgesetzten Frist, unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich um ein Begehungsdelikt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L01.1