Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/07/0032
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2003/07/0006 B 9. Juli 2003 RS 1
(Hier: Nichtstattgebung - Feststellung des Erlöschens eines
Wasserbenutzungsrechts)
Stammrechtssatz
Stattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070032.L01
Im RIS seit
14.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2017070032_20170425L01