Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/04/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0112

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens über die Nichtigerklärung einer konkreten Ausscheidensentscheidung einer Auftraggeberin betreffend ein bestimmtes Angebot ist nicht die abschließende und umfassende Beurteilung der Ausschreibungskonformität dieses Angebotes. Ein Erkenntnis, mit dem eine Ausscheidensentscheidung für nichtig erklärt worden ist, stellt keine rechtskräftige Entscheidung dahingehend dar, dass das betreffende Angebot aus keinem Grund auszuscheiden bzw. in jeder Hinsicht ausschreibungskonform war (siehe zu allem VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L01

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017040112_20180808L01

Rechtssatz für Ra 2017/04/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0112

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage etwa aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden hat (siehe VwGH 31.7.2006, 2006/05/0158; sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz. 24 f (Stand April 2018)).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L02

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017040112_20180808L02

Rechtssatz für Ra 2017/04/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0112

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 4 (hier ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L04

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017040112_20180808L03

Rechtssatz für Ra 2017/04/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0112

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0027 B 28. April 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L05

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017040112_20180808L04

Rechtssatz für Ra 2017/04/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0112

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0029 E 17. Juni 2014 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Anforderungen an das Maß an Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0104, mwN). Gegenstand der Rechtskraft ist der Bescheidspruch selbst. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (Hinweis B vom 13. November 2013, 2013/04/0122, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L04.1

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017040112_20180808L05