Verwaltungsgerichtshof
08.08.2018
Ra 2017/04/0112
Gegenstand eines Verfahrens über die Nichtigerklärung einer konkreten Ausscheidensentscheidung einer Auftraggeberin betreffend ein bestimmtes Angebot ist nicht die abschließende und umfassende Beurteilung der Ausschreibungskonformität dieses Angebotes. Ein Erkenntnis, mit dem eine Ausscheidensentscheidung für nichtig erklärt worden ist, stellt keine rechtskräftige Entscheidung dahingehend dar, dass das betreffende Angebot aus keinem Grund auszuscheiden bzw. in jeder Hinsicht ausschreibungskonform war (siehe zu allem VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0003).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L01