Verwaltungsgerichtshof
08.08.2018
Ra 2017/04/0112
GRS wie Ra 2017/03/0027 B 28. April 2017 RS 4
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L05