Verwaltungsgerichtshof
08.08.2018
Ra 2017/04/0112
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage etwa aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden hat (siehe VwGH 31.7.2006, 2006/05/0158; sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz. 24 f (Stand April 2018)).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040112.L02