Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG 1991 §89 Abs4;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (Paragraph 89, Absatz 2, SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden vergleiche VwGH 24.11.1999, 96/01/0582).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L01

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31;
SPG RichtlinienV 1993;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0058 E 21. Oktober 2011 VwSlg 18256 A/2011 RS 5

Stammrechtssatz

Die SPG RichtlinienV 1993 stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern (Hinweis E vom 24. August 2008, 2003/01/0041, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L02

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0138 E 17. September 2002 VwSlg 15900 A/2002 RS 2 (hier nur der vorletzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (Hinweis: E 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0477). In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Es kommt demnach nicht darauf an, ob der unmittelbar die Amtshandlung vornehmende Beamte oder ein zwar beteiligter, aber nicht unmittelbar einschreitender Beamter sich nicht richtlinienkonform verhält; beide sind den Richtlinien unterworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L03

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs1;
SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die RLV stellt nach der Rechtsprechung des VwGH Verpflichtungen

nur gegenüber "Betroffenen" und nicht gegenüber Dritten auf. Das

Ziel der RLV, die Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit

Betroffenen, ergibt sich auch aus § 31 Abs. 1 SPG. Noch deutlicher

zeigt dies die Z 5 des § 31 Abs. 2 SPG, nach der es alleine auf

den Betroffenen ankommt (arg.: "sodaß ihr Einschreiten von den

Betroffenen ... empfunden wird"). Der korrespondierende § 5 Abs. 1

RLV ist allgemeiner gehalten ("geeignet ..., den Eindruck ... zu

erwecken oder ... empfunden zu werden"), muss jedoch

gesetzeskonform so gelesen werden wie § 31 Abs. 2 Z 5 SPG.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L04

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L04

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §89;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, RLV ist jeder "betroffen", der zum Adressaten einer beliebigen Amtshandlung wird. Anderen Personen steht die Geltendmachung der behaupteten Richtlinienverletzung nicht zu. Eine allenfalls durch das Handeln der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur mittelbar bewirkte Auswirkung auf Dritte ändert daran nichts vergleiche betreffend eine behauptete Rufschädigung des Lokales durch den Lokalinhaber VwGH 24.11.1999, 96/01/0582, mwN). Aus diesen Gründen kann vom Betroffenen einer Amtshandlung in einer Richtlinienbeschwerde ein "unvoreingenommen wirkendes Verhalten" nach Paragraph 5, Absatz eins, RLV nur gegenüber sich selbst, nicht aber gegenüber Dritten eingefordert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L05

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L05

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, RLV kommt es darauf an, ob der Beamte eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist. Ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich vergleiche VwGH 17.9.2002, 2000/01/0138, und VwGH 29.6.2000, 96/01/1233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L06

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L06

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/01/1233 E 29. Juni 2000 VwSlg 15445 A/2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt - abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten - zwar den iZm der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston. Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gem

Paragraph 5, Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993,, resultiert (Hinweis E 24.6.1998, 98/01/0084). Auch eine als abfällig empfundene Handbewegung bzw ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L07

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L07