Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/01/1233 E 29. Juni 2000 VwSlg 15445 A/2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt - abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten - zwar den iZm der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston. Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gem

Paragraph 5, Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993,, resultiert (Hinweis E 24.6.1998, 98/01/0084). Auch eine als abfällig empfundene Handbewegung bzw ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L07